Selten zeigt sich bei der Untersuchung des Mannes, dass weder im Ejakulat noch im Hoden Spermien zu finden sind. In diesem Fall ist eine Therapie durch eine Samenspende möglich.
Auch bei alleinstehenden Frauen und homosexuellen Frauen (Verheiratet oder in Paargemeinschaft) kann eine Behandlung (Insemination oder IVF Therapie) mit einer Samenspende erfolgen.
Wir stehen Ihnen beratend zur Seite, damit Sie Ihre eigene selbstbestimmte Entscheidung treffen können.
Dank des neuen Samenspendegesetzes, das im Juli 2018 in Kraft getreten ist, sind insbesondere 2 Probleme nun rechtlich geklärt:
1. Auskunftsrecht für Spenderkinder
Wer vermutet oder von seinen Eltern aufgeklärt wurde, dass er/sie mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurde, kann künftig mit Erreichen des 16. Lebensjahres Auskunft beim Samenspenderregister erhalten. Das Samenspenderegister wird bei dem Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (kurz: DIMDI) unter höchsten datenschutzrechtlichen Vorgaben eingerichtet. Die Daten der Spender werden 110 Jahre aufbewahrt.
2. Samenspender nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden. Das bedeutet: die bislang theoretische und nach unserer Kenntnis niemals eingetretene Möglichkeit, Sorge-, Unterhalts- und Erbrechtsansprüche an den Samenspender zu stellen, ist gänzlich aus der Welt geschafft. Dass aus einer Samenspende Unterhaltsansprüche hervorgehen, war bislang eine der vorherrschenden Bedenken potentieller Spenderkandidaten und gehört somit der Vergangenheit an. Durch das neue Gesetz wird für die Spenderkinder die Sicherheit geschaffen, beim zentralen Samenspenderregister Auskunft über ihre Abstammung und damit über ihre eigene Identität zu erhalten. Samenspendern, die hoffenden Paaren und Wunscheltern zum Kinderglück verhelfen, stehen also keine rechtlichen Risiken mehr im Wege, weder in der Theorie noch in der Praxis
Das Gesetz im Wortlaut:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id='bgbl117s2513.pdf']#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl117s2513.pdf']__1576757015733